Finanzielle Anreize für energie- und ressourcensparende Maßnahmen

Umwelt schützen und Steuern sparen

Diese Investitionen in das Naturkapital lohnen sich - das weist auch die weltweit beachtete Studie "The Economics of Ecosystems and Biodiversity" nach. Die Rechnung ist einfach: Nichtstun ist teurer als Handeln, denn der Verlust von Naturkapital führt zum Verlust wirtschaftlichen Wohlstands weltweit. (NABU-Naturschutzexperte Magnus Wessel)

 

Umweltbewusstes Handeln hilft nicht nur uns allen und ist unabdingbar für eine lebenswerte Zukunft, es wird zudem finanziell unterstützt. Das gesamte Maßnahmenpaket aus umweltbezogenen Steuererleichterungen und vergünstigten Krediten wird von der Politik als wirtschaftliches Instrument genutzt, um aktiv Umweltbelastungen zu reduzieren. Jeder sollte sich persönlich verpflichtet fühlen, seinen Beitrag zum Klima- und damit Umweltschutz zu leisten. Der Focus dieses politisch motivierten Instruments liegt darauf, verstärkt primäre Energien zu sparen. Unternehmer erhalten zusätzlich die Chance, ihr Unternehmen am Markt positiv zu positionieren. Das Maßnahmen-Paket ist umfangreich, und es lohnt sich, jede Möglichkeit zu prüfen und über eine Umsetzung nachzudenken.

 

Sanierung & Modernisierung – Investition in Zukunft

Unternehmen

Wer in energieeffiziente Produktionsanlagen und -prozesse oder in den energieeffizienten Bau oder in die Sanierung von Gebäuden investiert, kann dadurch erhebliche Einsparpotenziale für sein Unternehmen schaffen – und die Umwelt deutlich entlasten. Um hier weitere Anreize zu schaffen, unterstützen eine Vielzahl von Förderprogrammen solche Maßnahmen. Fündig wird der Unternehmer bei der staatlichen Förderbank KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowie bei regionalen Förderinstituten. Sie vergeben zinsverbilligte Darlehen, gegebenenfalls auch mit Tilgungs- oder Investitionszuschüssen. Dabei gilt: Je stärker das Klima von Ihrer Investition profitiert, desto höher die Förderung.

Privatpersonen/Vermieter

Angesichts steigender Energiepreise sollte man nicht länger zögern, die längst überfällige energetische Sanierung am Eigenheim anzugehen. Das spart nicht nur Energie, sondern Privatpersonen profitieren zusätzlich von einer direkten Förderung im Rahmen der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) oder über die steuerliche Absetzung von Sanierungskosten. Fördermittel werden in Form von direkten Zuschüssen oder günstigen Krediten gezahlt. Alternativ können Sanierungskosten von der Steuer abgesetzt werden, wenn das zu sanierende Haus älter als zehn Jahre ist und selbst bewohnt wird. Steuerlich können dann maximal 200.000 Euro an Sanierungskosten geltend gemacht werden. Davon können bis zu 20 Prozent von der Steuer abgesetzt werden. Um den Steuerbonus zu erhalten, muss der Sanierungsstart nach dem 31. Dezember 2019 liegen und bis zum 1. Januar 2030 abgeschlossen sein. Des Weiteren können Sanierer bis zu 6.000 Euro im Jahr an Lohnkosten für handwerkliche Arbeiten steuerlich geltend machen. 20 Prozent der Kosten erhält man dann als Steuererstattung zurück – das sind bis zu 1.200 Euro. Zu den begünstigten Sanierungsmaßnahmen zählen unter anderem Wärmedämmung sowie die Erneuerung von Fenstern oder Außentüren. Vermieter wiederum können Sanierungsarbeiten und Arbeits- sowie Materialkosten in ihrer Steuererklärung als Werbungskosten ansetzen, soweit es sich nicht um nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten handelt.

Kauf einer Photovoltaikanlage – Warteschlange lohnt

Die Planung bzw. der Kauf einer Photovoltaikanlage auf der privat genutzten Immobilie bringt selbst dann bereits 2022 eine Steuerersparnis, wenn die Installation erst in den Jahren 2023 bis 2025 erfolgt. Denn werden durch eine Photovoltaikanlage auf dem Dach Einnahmen erzielt, sind das gewerbliche Einnahmen. Aus diesem Grund erlaubt das Finanzamt den Abzug des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). 50 Prozent der voraussichtlichen Investitionskosten können darum bereits 2022 als Betriebsausgabe abgezogen werden. Ein dadurch 2022 entstehender Verlust kann mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.

 

Elektromobilität – gefördert und gewollt

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz befreit Elektrofahrzeuge für einen befristeten Zeitraum von zehn Jahren, jedoch maximal bis zum 31. Dezember 2030, von der Kraftfahrzeugsteuer. Die Befreiung beginnt mit der Erstzulassung; auch bei einem Halterwechsel gilt diese Steuerbefreiung für den verbleibenden Zeitraum. Anschließend ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer auf 50 Prozent. Voraussetzung ist der ausschließliche antrieb der Fahrzeuge mit Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus Batterien oder aus wasserstoffbetriebenen Brennstoffzellen gespeist werden. Wer Fahrzeuge hingegen, die neben dem Elektro- auch einen Verbrennungsmotor einsetzen, etwa bei Hybridfahrzeugen oder zur Reichweitenverlängerung, entfällt eine Steuerbegünstigung. Die Zulassungsbehörden erstellen aufgrund der übermittelten fahrzeugspezifischen Daten die Entscheide.

 

Dienstfahrzeuge – steuerlich weniger Anreize

Seit dem 1. Januar 2020 wurde die Bemessungsgrundlage für die Versteuerung von Dienstfahrzeugen von 0,5 auf 0,25 Prozent halbiert. Um bei Elektroautos von der günstigen Besteuerung zu profitieren, darf das Fahrzeug nicht mehr als 60.000 Euro kosten. Wird ein Firmenwagen auch für private Fahrten genutzt, muss dies als geldwerter Vorteil in der Steuererklärung angegeben werden. Entweder kann ein Pauschalbetrag auf der Grundlage der Ein-Prozent-Regelung versteuert werden, oder man führt ein Fahrtenbuch (meist von Vorteil bei seltener Nutzung).

Bei Hybridautos werden unabhängig vom Kaufpreis immer 0,5 Prozent angesetzt. Allerdings müssen Hybridautos folgende Voraussetzungen erfüllen, um von den Steuervorteilen zu profitieren:

  • extern aufladbar (also nur Plug-in-Hybride)
  • nicht mehr als 50 Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer oder Elektroreichweite von mindestens 40 Kilometern (seit dem Jahr 2022 mindestens 60 Kilometer Elektroreichweite, ab 2025 mindestens 80 Kilometer)

Bei einem gebrauchten Elektrofahrzeug verringert sich der Steuersatz auch, wenn das Fahrzeug erst ab 2019 als Dienstwagen verwendet worden ist. In anderen Fällen tritt die normale Ein-Prozent-Regelung in Kraft. Die Regelung für die Steuererleichterung gilt zunächst bis Ende 2030.

Kilometerbesteuerung – besser ohne CO2

Neben dem geldwerten Vorteil wird auch noch eine Kilometerbesteuerung fällig, wenn der elektrische Dienstwagen an mehr als 47 Tagen im Jahr auch für den Arbeitsweg genutzt wird. Üblicherweise fallen 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises pro Kilometer einfache Fahrtstrecke an. Bei elektrischen Fahrzeugen wird auch hier nur ein Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert, bei Hybriden sind es analog 0,5 Prozent.

Dienstfahrrad – langsam spart mehr

Die Überlassung eines Jobfahrrads vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer unterliegt als geldwerter Vorteil grundsätzlich der Versteuerung. Maßgeblich dafür ist eine verkehrsrechtliche Einordnung, um was für ein Fahrrad es geht. Man unterscheidet zwischen Pedelec und E-Bike. Es handelt sich um ein Pedelec, wenn das Fahrrad zwar über eine Elektrounterstützung verfügt, sich diese aber abschaltet, sobald eine Geschwindigkeit von 25 km/h erreicht wird. Ein Pedelec zählt nicht zu den Kraftfahrzeugen. Verfügt das Fahrrad über eine selbstständig beschleunigende Anfahr- oder Schiebehilfe (bis sechs km/h), spricht das Steuerrecht ebenso von einem Pedelec. Die hier aufgeführten Regelungen gelten für Überlassungen nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031. Unabhängig davon, ob ein E-Bike oder ein Pedelec zum Einsatz kommt, kann in der Steuererklärung stets die Entfernungspauschale mit 30 Cent für jeden Entfernungskilometer angesetzt werden.

Pedelec

Bei der Überlassung von Pedelecs gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für ein Pedelec zusätzlich zum Gehalt. Dabei muss der Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil für die Privatnutzung oder für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte versteuern.

Oder der Arbeitnehmer erhält das Pedelec per Gehaltsumwandlung. In diesem Fall muss für die private Nutzung ein Prozent des auf volle 100 Euro abgerundeten Viertels des Bruttolistenpreises pro Monat versteuert werden. Diese Regelung gilt erst nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031. Zur Privatnutzung zählen dann tatsächliche Privatfahrten sowie Fahrten zwischen der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte oder einem Sammelpunkt. Jedoch muss bei einem Pedelec – im Gegensatz zu E-Bikes – kein weiterer geldwerter Vorteil versteuert werden.

E-Bike

Im Gegensatz zu Pedelecs fahren E-Bikes ohne Pedalunterstützung und überschreiten dabei oftmals die Geschwindigkeit von 25 km/h. Aus diesem Grund gelten für E-Bikes die gleichen steuerlichen Regelungen für Elektrokraftfahrzeuge, die keine CO2-Emissionen aufweisen:

Für die private Nutzung wird ein Viertel des Bruttolistenpreises mit einem Prozent zusätzlich zum Arbeitslohn versteuert. Für die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kommen 0,03 beziehungsweise 0,002 Prozent des Viertel-Listenpreises – je nach Art der durchgeführten Fahrten – pro Entfernungskilometer und Monat hinzu.

Jobticket – gut steuern & richtig machen

Grundsätzlich ist die Überlassung eines Jobtickets durch den Arbeitgeber lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtiger Ar­beitslohn. Steuerfrei hingegen sind Arbeitgeberleistungen wie Zuschüsse und Sachbezüge an Arbeitnehmer, die für ihre Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Hier muss die Leistung zusätzlich zum ohne­hin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In allen anderen Fällen allerdings handelt es sich um eine steuerpflichtige Sachzuwen­dung. Eine Steuerpflicht tritt aber erst dann ein, wenn diese die 44-Euro-Freigrenze übersteigt.

In die Berechnung der Freigrenze fließen alle Sachbezüge des Arbeitnehmers im Monat ein. Wird die Grenze überschritten, sind nunmehr alle geleisteten Sachzuwendungen steuer- und beitragspflichtig. Es ist dem Arbeitnehmer zudem verwehrt, eigene Zuzahlun­gen zu leisten, um den Sachbezugswert unter die 44-Euro-Freigrenze zu bringen.

Wird das Jobticket im Rahmen einer Gehalts­umwandlung gewährt, so ist der Vorteil grundsätzlich steuer­pflichtig. Die Überlassung eines Jobtickets zur Beseitigung der Parkplatznot bei den Mitarbeitern stellt jedoch keinen lohnsteu­erpflichtigen Sachbezug dar. Ein Jobticket statt des Autos zu nutzen, kann trotzdem steuerliche Nachteile für den Arbeitnehmer mit sich bringen. Denn steuerfreie Arbeitgeberleistungen werden auf die Entfernungs­pauschale angerechnet, die der Arbeitnehmer als Werbungs­kosten absetzen könnte. Eine Kürzung der Pauschale kann höchs­tens bis auf null Euro erfolgen und ist unabhängig von der tat­sächlichen Nutzung. Nur ein wirksamer und entsprechend im Lohnkonto dokumentierter Verzicht auf das Jobticket verhindert eine Anrechnung auf den als Werbungskosten abzugsfähigen Betrag. So viel zur Theorie.

In der Praxis wird sich bei vielen Arbeitnehmern eine Anrechnung der steuerfreien Arbeitgeberleistung auf die Entfernungspauschale erübrigen, da diese den Werbungskosten­pauschbetrag in Höhe von 1.2000 (ab 2023) Euro ohnehin nicht ausschöp­fen. Für Arbeitnehmer, die auch bisher ausschließlich öffentli­che Verkehrsmittel benutzt haben, ändert sich wenig, da der bislang vom Arbeitgeber pauschal versteuerte geldwerte Vorteil wegen der für das Jobticket übernommenen Kosten ohnehin dazu führte, dass die Entfernungspauschale gekürzt wurde.

Alternative Pauschalbesteuerung – für alle GUT

Um die Nachteile des Jobtickets für Arbeitnehmer im Sinne der besseren Ökobilanz des ÖPNVs auszugleichen, können Arbeitgeber Jobtickets alternativ durch eine Pau­schalbesteuerung in Höhe von 25 Prozent abgelten. Dem Arbeitgeber obliegt somit die Entscheidung, wie er die bezuschuss­ten Fahrberechtigungen steuerlich behandeln möchte. Wird die Pauschalversteuerung gewählt, muss sich der Arbeitnehmer das Jobticket nicht mehr auf die Entfernungspauschale anrechnen lassen. Aus Sicht der Beschäftigten ist es damit möglich, ein kos­tenloses Jobticket ohne Einbußen beim Werbungskostenabzug oder sonstige steuerliche Nachteile zu erhalten. Arbeitgeber pro­fitieren von erleichterten Aufzeichnungs- und Nachweispflich­ten, müssen dann aber neben den ohnehin schon getragenen Kosten für das Jobticket noch die pauschalierte Lohnsteuer in Höhe von 25 Prozent einkalkulieren. Seit dem 1. Januar 2020 gilt zudem unbefristet für Bahntickets im Fernverkehr der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben statt 19 Prozent.

Sammelbeförderung – zusammen sparen

Als Alternative zur Anfahrt mit dem Privatauto zur Arbeit, besteht für Arbeitsgeber die Möglichkeit, Arbeitsnehmern eine Sammelbeförderung anzubieten. Das Einsammeln der Arbeitnehmer und die Fahrt zum Arbeitsplatz sind steuerfrei, wenn mindestens zwei Mitarbeiter chauffiert werden und die Sammelbeförderung für den betrieblichen Einsatz erforderlich ist – zum Beispiel, wenn Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln unverhältnismäßig lang ausfallen würden.

Fahrgemeinschaft – kollegiale Sache

Benzinkosten lassen sich auch einsparen, indem man mit Kollegen oder Nachbarn eine Fahrgemeinschaft gründet. Das bietet Vorteile für alle: Die Entfernungspauschale dürfen auch dann als Werbungskosten abgezogen werden, wenn man nicht selbst fährt. Bei passiver Mitfahrt ist der Werbungskostenabzug allerdings auf 4.500 Euro im Jahr begrenzt. Beispiel: Zwei Kollegen fahren an 230 Tagen gemeinsam zu Arbeit. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit (erste Tätigkeitsstätte) beträgt 70 km. Es fährt nur ein Kollege. Folge: Der Fahrer kann 5.750 Euro Werbungskosten geltend machen (230 Tage x 20 km x 0,30 Euro + 230 Tage x 50 km x 0,38 Euro/km). Der passive Mitfahrer kann immerhin 4.500 Euro steuersparend absetzen.

Öffentliche Verkehrsmittel – guter Umstieg

Arbeitnehmer, die auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen, haben zwei Möglichkeiten, die anfallenden Kosten geltend zu machen: Als Werbungskosten abziehbar ist entweder die Entfernungspauschale, begrenzt auf 4.500 Euro im Jahr, oder das Finanzamt lässt die tatsächlichen Kosten für das Ticket für Bus oder Bahn zum Abzug zu. Die tatsächlichen Kosten sind immer dann absetzbar, wenn diese über der Entfernungspauschale für das Jahr liegen. Beträgt die Entfernungspauschale für die Monate Januar bis Dezember beispielsweise 970 Euro, die Kosten für ein ÖPNV-Ticket aber 1.420 Euro, sind die tatsächlichen Kosten abzuziehen.

Tankgutschein – nettes Gehaltsextra

Eine weitere Möglichkeit, beispielsweise höhere Fahrtkosten durch gestiegene Benzinpreise auszugleichen, wäre eine Gehaltserhöhung um die Summe X. In diesem Fall würde sich der Betrag aber je nach Steuersatz des Arbeitnehmers um bis zu 50 Prozent für Steuern und Sozialabgaben mindern. Stattdessen empfiehlt es sich, mit dem Arbeitgeber ein steuerfreies Gehaltsextra zu vereinbaren. Ein Tankgutschein von bis zu 50 Euro pro Monat bleibt steuerfrei, wenn diese Zuwendung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet wird.

Arbeiten im Homeoffice – Für & Wider

Hat ein Arbeitnehmer nur ein geringes Gehalt und die Fahrtkosten zur Arbeit mit dem Auto sind aktuell im Verhältnis zum Verdienst zu hoch, könnten sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber darauf einigen, die Arbeit – falls möglich – künftig im Homeoffice zu verrichten. Der Arbeitnehmer spart Tankkosten und für die Arbeit zu Hause gilt die Homeoffice-Pauschale.  Seit dem Jahr 2023 können Steuerpflichtige statt der 120 Tage im Homeoffice sogar 210 Tage angeben. Und für jeden Tag lassen sich künftig sechs Euro (statt bisher fünf Euro) geltend machen, in Summe also 1.260 EUR.

Lohnsteuerfreibetrag 2023 – monatlich mehr

Erhöht sich durch die gestiegenen Preise für Benzin oder Diesel der Werbungskostenabzug eines Arbeitnehmers im Jahr 2023, kann er einen höheren Lohnsteuerfreibetrag für dieses Jahr beantragen. Dazu ist das Formular “Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2023” auszufüllen. Das Finanzamt ermittelt aufgrund der genannten voraussichtlichen Steuersparausgaben einen Lohnsteuerfreibetrag, den es in den ELStAM (= elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) des Arbeitnehmers einträgt. Aufgrund des Freibetrags mindert sich der Lohnsteuerabzug 2023 und das Nettogehalt steigt. Der Lohnsteuerermäßigungsantrag kann letztmals am 30. November 2023 beim Finanzamt gestellt werden.

 

Mobilitätsprämie – klein aber mein

Arbeitnehmer, die mehr als 21 Kilometer zur Arbeit pendeln, profitieren von einer höheren Entfernungspauschale. Die kommt leider nicht zum Tragen, wenn das jährliche Einkommen unter dem Grundfreibetrag liegt. Dann fallen keine Steuern an und im Gegenzug kann natürlich auch keine Entfernungspauschale als Werbungskosten abgezogen werden. Trotzdem sollte die tägliche Fahrt zur Arbeit aufgezeichnet werden. Denn in diesen Fällen gibt es nach Ablauf des Jahres auf Antrag eine „Mobilitätsprämie“. Das ist ein kleiner Zuschuss zu den Fahrtkosten ab dem 21. Entfernungskilometer, der direkt vom Finanzamt überwiesen wird.

Vergleiche:

https://www.datev-magazin.de/praxis/steuerberatung/umwelt-schuetzen-und-steuern-sparen-78483

https://www.deutsche-handwerks-zeitung.de/17-steuer-spartipps-gegen-hohe-energiepreise-230116/

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