Aktuelle Tipps zum Steuersparen
Steuerliche Änderungen für das Jahr 2023
Grundfreibetrag
Der steuerliche Grundfreibetrag – das Einkommen, bis zu dem keine Steuer anfällt – steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro jährlich.
Spitzensteuersatz
Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent ist im kommenden Jahr ab 62.810 Euro fällig, statt wie zuvor ab 58.597 Euro.
Sparerpauschbetrag
Der Sparerpauschbetrag steigt 2023 für Ledige von zuvor 801 auf 1.000 Euro und für gemeinsam veranlagte Eheleute von 1.602 auf 2.000 Euro.
Altersvorsorgebeträge
Anders als geplant sind Altersvorsorgebeträge nun bereits ab 2023 steuerlich voll ansetzbar. Laut einem früheren Stufenplan sollten Rentenversicherungsbeiträge erst ab 2025 als Sonderausgaben absetzbar sein.
Ausbildungsfreibetrag
Der Ausbildungsfreibetrag für ein volljähriges, im Rahmen eines Studiums oder einer Ausbildung auswärtig untergebrachtes Kind steigt von zuvor 924 Euro auf nun 1.200 Euro.
Homeoffice-Pauschale
Steuerpflichtige können dauerhaft für jeden Kalendertag, an dem sie ausschließlich zuhause arbeiten, einen Betrag von sechs Euro geltend machen – ab 2023 maximal 1.260 Euro (bis zu 210 Tage à sechs Euro) statt bisher 600 Euro.
Arbeitszimmer
Vereinfacht wurde auch das Absetzen des häuslichen Arbeitszimmers: Ab 2023 gilt ein Pauschbetrag von 1.260 Euro. Bisher mussten die Arbeitszimmerkosten – maximal 1.250 Euro – nachgewiesen werden,
Anhebung AfA-Satz für Wohngebäude
Der lineare AfA-Satz für die Abschreibung von Wohngebäuden wird laut JstG 2022 bei Fertigstellung nach dem 31.12.2023 von 2 auf 3 Prozent angehoben, §7 Abs.4 EStG.
Neue Sachbezugswerte 2023
Ab Januar 2023 steigen auch die Sachbezugswerte. Der Monatswert für die Verpflegung wird von 270 Euro auf 288 Euro angehoben. Davon entfallen auf das
- Frühstück 60 Euro,
- Mittagessen 114 Euro
- Abendessen 114 Euro.
Der Wert für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Unterkunft wird von monatlich 241 Euro auf 265 Euro angehoben.
Solaranlagen
Künftig sollen Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen bis zu einer bestimmten Leistung von der Ertragssteuer befreit sein – und zwar Anlagen mit bis zu 30 Kilowatt (peak) je Gebäude, insgesamt jedoch maximal bis zu 100 Kilowatt (peak) je Steuerpflichtigem. Für Photovoltaik-Anlagen fällt keine Mehrwertsteuer für Kauf und Installation an. Damit müssen sich die Betreiber künftig nicht mehr für oder gegen die sogenannte Kleinunternehmerregelung entscheiden. Auch ein Vorsteuerabzug entfällt damit. Für Garantie- und Wartungsverträge gelten dagegen weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer. Auch Reparatur und Ersatzteile sind nicht begünstigt. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten vor der Anschaffung ihrer Anlage alle nötigen Details mit ihrer Steuerkanzlei besprechen.
Fördermittel E-Fahrzeuge
Auch 2023 gibt es noch Fördermittel für bestimmte E-Fahrzeuge wie etwa Lastenräder sowie Ladestationen – allerdings deutlich weniger als zuvor. Förderung für E-Autos erhalten künftig nur noch Privatpersonen. Die Förderung für Plug-in-Hybride fällt komplett weg, die Förderung für E-Autos wird gekürzt.
Steuern für Autogas
Wer sein Fahrzeug mit Autogas, auch bekannt als LPG, betankt, muss ab 2023 nicht mehr bezahlen. Eine Steuervergünstigung wurde nun nochmal verlängert
Neue Bewertungsverfahren für Immobilien
Durch veränderte Faktoren im Bewertungsverfahren steigen die Bemessungsgrundlagen für Immobilien und damit die Bemessungsgrenzen für die Steuerlast. Eine Erhöhung der Freibeträge ist noch in der Diskussion, die Steuerbelastung für Erben und Beschenkte könnte also deutlich höher ausfallen. Unternehmerinnen und Unternehmer sollten alle Fragen rund um die um Erbschaft- und Schenkungsteuer vorausschauend und möglichst frühzeitig mit ihrer Steuerkanzlei besprechen.
