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Der Träge sitzt, weiß nicht ein noch aus, und über ihm stürzt ein das Haus; doch mit mutig gespannten Segeln munter fährt der Frohe das Leben hinunter. (Ludwig Tieck, 1773 – 1853)

Das Plattformentransparenzgesetz (PStTG)

Seit dem 1. Januar 2023 ist das Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG) in Kraft. Damit müssen Betreibende digitaler Plattformen den Finanzbehörden alle Einkünfte melden, die Anbietende dort erzielen.

PStTG betrifft alle Plattformen zum Verkauf und zur privaten Vermietung von Wohnungen und Häusern (z.B. Airbnb) – also auf denen Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden.

Dies ist jedoch erst oberhalb gewisser Grenzen erforderlich: Wenn jemand auf einer Plattform innerhalb eines Jahres mindestens 30 Verkäufe tätigt oder mehr als 2.000 Euro inklusive Versandkosten umsetzt (nach Abzug von Gebühren, Provisionen oder Steuern).

Die Plattformen müssen die Informationen erstmals bis spätestens 31.1.2024 an das BZSt für das Kalenderjahr 2023 übermitteln. Dazu zählen bei natürlichen Personen unter anderem: Name und Anschrift, Geburtsdatum, Steueridentifikationsnummer und die USt-ID (falls vorhanden), Bankverbindung, Gesamtbetrag und Zahl der Tätigkeiten je Quartal für den Meldezeitraum sowie der Gesamtbetrag der von der Plattform in jedem Quartal des Zeitraums einbehaltenen oder erhobenen Gebühren, Provisionen oder Steuern.

Relevant sind dabei folgende Tätigkeiten für das Gesetz:

  • die Erbringung persönlicher Dienstleistungen,
  • der Verkauf von Waren,
  • die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen sowie
  • die Vermietung und Verpachtung von Verkehrsmitteln.

Das BZSt übermittelt die Daten an die Finanzämter der Verkaufenden. Um auch ausländische Anbietende zu erfassen, sollen die EU-Mitgliedsländer Informationen automatisch austauschen.

Ausgenommen sind Plattformen, auf denen nicht direkt ein Rechtsgeschäft abgeschlossen wird, wie Jobbörsen und Vermittlungsportale.

Wer gebrauchte Artikel des täglichen Lebens anbietet, darf beliebig viele davon steuerfrei verkaufen. Denn es ist davon auszugehen, dass bei diesen keine Gewinnerzielung vorliegt. Aber auch hier kommt es auf den Einzelfall an – beispielsweise beim Verkauf von Schmuck, Münzen, Antiquitäten, Kunst und anderen Gegenständen, die nicht dem täglichen Gebrauch unterliegen. Hier gilt eine gesetzliche Spekulationsfrist von einem Jahr. Werden solche Sachen innerhalb eines Jahres weiterveräußert, muss der komplette Gewinn in der Steuererklärung angeben werden – allerdings nur, wenn er die Freigrenze von 600 Euro übersteigt.

https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Intern_Informationsaustausch/DAC7/Verfahren/verfahren_node.html

https://www.ing.de/wissen/plattformen-steuertransparenzgesetz/

 

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