Erweitertes Augabengebiet der Kanzlei Rabehl

Zertifizierte Testamentsvollstreckung (AGT)

„Wenn ein Schiff hinter dem Horizont verschwindet, setzt es seine Reise dennoch fort.“

Ab sofort ist Frank Rabehl von der AGT zertifizierter Testamentsvollstrecker.

Die Kanzlei Rabehl hat ihr Leistungsportfolio erweitert: Ab sofort ist Frank Rabehl von der AGT zertifizierter Testamentsvollstrecker. Damit hat er sich dem entsprechenden Prüfungsverfahren unterworfen und erfüllt die Qualifizierungsanforderungen der AGT (Arbeitsgemeinschaft der Testamentsvollstrecker und Vermögensvorsorge e.V.).
Gerade der mit hoher Integrität und Anerkennung der fachlichen Qualifikation versehene Beruf des Steuerberaters ist prädestiniert zur Testamentsvollstreckung. Denn wer mit der Abwicklung und Überwachung seines Testaments einen Testamentsvollstrecker beauftragt, tut das meist, weil es um komplizierte Sachverhalte, um schwierige steuerliche Aspekte und familiäre Probleme geht. Zwar sind die Bestimmungen aus einem Testament rechtlich bindend, aber nur wer einen Testamentsvollstrecker einsetzt, kann sicher sein, dass alle Anordnungen auch unparteiisch und vorteilsfrei umgesetzt werden. Der Testamentsvollstrecker begleitet die Umsetzung der Verfügungen, teilt den Nachlass unter den Erben gewissenhaft auf und fungiert gegebenenfalls als Vermittler, wenn es in der Erbengemeinschaft zu Streitigkeiten unter den Miterben kommt. Außerdem schützt er den Nachlass vor dem Zugriff Dritter. Da im Zusammenhang mit einer Erbschaft immer Steuerfragen zu klären sind, kann allein der Steuerberater umfänglich alle notwendigen Tätigkeiten um die Abwicklung übernehmen ohne Dritte einbeziehen zu müssen.

DIE AUFGABEN

Neben Fingerspitzengefühl sind umfangreiche Kenntnisse erforderlich, um den vielfältigen Aufgaben der Testamentsvollstreckung qualifiziert gerecht zu werden. Diese umfassen:

Nachlassabwicklung

  • Inbesitznahme und Sichtung des Nachlasses und der Nachlassgegenstände
  • Begleichen der Nachlassverbindlichkeiten
  • Eintreiben der Verbindlichkeiten von Schuldnern des Erblassers
  • Ausfüllen der Erbschaftssteuererklärung und Abführen der Erbschaftssteuer
  • Erfüllung der Vermächtnisse
  • Auseinandersetzen des Nachlasses bzw. Aufteilung des Vermögens und der Nachlassgegenstände unter den Erben
  • Erfüllung karikativer Zwecke.

Vorrangig gehört die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses zu den Aufgaben. § 2215 BGB verpflichtet jeden Testamentsvollstrecker dazu, „dem Erben unverzüglich nach der Annahme des Amts ein Verzeichnis der seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände und der bekannten Nachlassverbindlichkeiten mitzuteilen und ihm die zur Aufnahme des Inventars sonst erforderliche Beihilfe zu leisten.“

Darüber hinaus trägt der Testamentsvollstrecker dafür Sorge, dass an die Erbschaft geknüpfte Bedingungen aus dem Testament erfüllt werden.
Neben der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses gehört zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers die sogenannte Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber den Erben. Gesetzlich näher geregelt ist diese Pflicht in § 2218 BGB. Obwohl der Testamentsvollstrecker den Nachlass verwalten und über ihn verfügen darf, muss er den rechtmäßigen Erben gegenüber regelmäßig Rechenschaft über sein Handeln ablegen. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erben Auskunft zu erteilen. Beispielsweise ist der Erbe berechtigt, jährlich eine Rechnungslegung zu verlangen, wenn die Dauer der Testamentsvollstreckung eine längere Zeit in Anspruch nimmt.
Der Testamentsvollstrecker ist zu einer Führung seines Amtes mit Gewissenhaftigkeit und Sorgfalt verpflichtet. Er ist nicht allein dafür verantwortlich, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten und ein Nachlassverzeichnis zu erstellen, sondern hat darüber hinaus folgende Pflichten:

  • das Auflösen von Wohnungen
  • das Zusprechen von Pflichtteilen an Pflichtteilsberechtigte
  • die Kündigungen von bestehenden Verträgen
  • die Begleichung von Rechnungen
  • die neue Unterbringung eventuell vorhandener Haustiere
  • die Überwachung aller mit dem Erbfall zusammenhängenden Fristen.

Zur einer sorgfältigen Nachlassverwaltung zählt nicht nur die Verwaltung, sondern soweit möglich in gleichem Maße die Vermehrung. Der Testamentsvollstrecker darf also nicht nur Handlungen vornehmen, die zur Erhaltung und Sicherung des Nachlasses dienen, sondern auch solche, die zu dessen Vermehrung beitragen.

Dauertestamentsvollstreckung

Statt einer Nachlassabwicklung kann der Erblasser auch verfügen, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass für eine bestimmte Zeit verwalten und die Erbschaft erst nach Ablauf dieser Frist unter den Miterben verteilen soll. In diesem Fall spricht man von einer Dauertestamentsvollstreckung. Die Dauer der Nachlassverwaltung kann bis zu 30 Jahre betragen.

Pflichtteilsanspruch

Der Testamentsvollstrecker verwaltet alle Erbstücke – auch Erinnerungsstücke. Der Pflichtteilsanspruch gesetzlicher Erben bleibt laut Erbrecht von dieser Regelung unberührt. Der Pflichtteilsberechtigte kann nach der Testamentseröffnung sein Erbe vor dem Nachlassgericht ausschlagen und seinen Pflichtteil vom Testamentsvollstrecker verlangen.

DAS SOLLTE MAN WISSEN

Wer bestimmt den Testamentsvollstrecker?

Nach § 2197 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kann der Erblasser selbst einen oder mehrere Testamentsvollstrecker durch eine Verfügung in seinem Testament einsetzen. Zusätzlich kann er auch die Dauer der Testamentsvollstreckung bestimmen. Benennt der Erblasser keinen Testamentsvollstrecker, kann er einem Dritten die Befugnis dazu erteilen oder das Nachlassgericht damit beauftragen, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.

Warum setzt man einen Testamentsvollstrecker ein?

Nicht jeder Erblasser benennt in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker. Wenn es sich um einen überschaubaren Nachlass und einfache Verfügungen handelt, ist ein Testamentsvollstrecker in der Regel auch nicht erforderlich.

Besonders in folgenden Fällen kann es aber durchaus ratsam sein, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen:

  • wenn ein großes Vermögen und/oder Immobilien vorhanden sind
  • wenn die letztwillige Verfügung eine Unternehmensnachfolge regelt
  • wenn vorauszusehen ist, dass es um das Erbe Streit gibt
  • wenn minderjährige Erben vor dem Zugriff ihrer sorgeberechtigten Eltern auf das Erbe geschützt werden sollen
  • wenn behinderte Erben abgesichert werden sollen
  • wenn die Erben nicht mit der Nachlassabwicklung belasten werden sollen
  • wenn der Nachlass möglichst zeitnah und von einem unparteiischen Menschen aufgeteilt werden soll
  • wenn den Erben gemäß § 2214 BGB Schutz vor Gläubigern gewährt werden soll.

Aufgaben des Testamentsvollstreckers

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers werden vom Erblasser bestimmt. Trifft dieser keine besonderen Anordnungen, so zählen zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers laut Deutschem Erbrecht vor allem die Nachlassabwicklung (s.o.).

Vergütung – wer bezahlt den Testamentsvollstrecker?

Die Vergütung für die Testamentsvollstreckung wird in den meisten Fällen aus dem Nachlass bestritten. Der Testamentsvollstrecker darf sich diese Vergütung selbst entnehmen. Die Höhe der Vergütung für den Testamentsvollstrecker kann der Erblasser im Testament selbst bestimmen. Falls der Erblasser darauf verzichtet, wird sie vom Nachlassgericht mithilfe einer Vergütungstabelle festgesetzt. Der Testamentsvollstrecker erhält dann einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes. Der Testamentsvollstrecker hat also selbst keinen Einfluss auf seine Vergütung. Es steht ihm jedoch frei, das ihm auferlegte Amt der Testamentsvollstreckung abzulehnen, wenn ihm die vom Erblasser bestimmte oder vom Nachlassgericht festgesetzte Vergütung zu gering erscheint.

Wer kann den Testamentsvollstrecker entlassen?

Nach Beendigung der Testamentsvollstreckung muss der Testamentsvollstrecker den gesamten Nachlass an die Erben herausgeben. Er ist damit aus seinem Amt als Testamentsvollstrecker entlassen. Auf Antrag eines oder aller Miterben kann der Testamentsvollstrecker auch vom Nachlassgericht entlassen werden. Dies ist jedoch nur in Ausnahmefällen möglich. Triftige Gründe für so einen Antrag sind nach § 2227 BGB grobe Pflichtverletzungen oder Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers.

Benötigt der Testamentsvollstrecker einen Erbschein?

Auch der Testamentsvollstrecker kann einen Erbschein beantragen. Um sich im Rechtsverkehr zu legitimieren, benötigt er jedoch lediglich ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Dieses beantragt er beim Nachlassgericht.

Kann der Testamentsvollstrecker selbst Erbe sein?

Nach deutschem Erbrecht kann grundsätzlich jede volljährige Person als Testamentsvollstrecker eingesetzt werden – auch die Erben des Erblassers. Dies ist jedoch nicht zu empfehlen, da ein Testamentsvollstrecker objektiv treuhänderisch tätig sein sollte. Ist er selbst Erbe, kann aus seinem eigenen Interesse am Nachlass ein Konflikt bei der Testamentsvollstreckung entstehen.

Vorteile eines Testamentsvollstreckers

Ein Testamentsvollstrecker kann helfen, Streit unter den Erben zu vermeiden. Er stellt sicher, dass der Nachlass im Sinne des Erblassers aufgeteilt wird. Durch die Testamentsvollstreckung erhalten alle Erben den Anteil, der ihnen zusteht. Es ist sichergestellt, dass alle an das Erbe geknüpfte Bedingungen des Erblassers erfüllt werden.

Nachteile eines Testamentsvollstreckers

Eine Testamentsvollstreckung kostet Geld – die Vergütung des Testamentsvollstreckers schmälert die Erbschaft. Der Testamentsvollstrecker ist nicht verpflichtet, das Amt anzunehmen. Die Aufgaben und ihre Erfüllung verlangen nach einer absolut integren und vertrauenswürdigen Person; eine tatsächliche Kontrolle ist nur in einem gewissen Rahmen gewährleistet.

Erbschaftsteuererklärung

Der Testamentsvollstrecker ist zur rechtzeitigen Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet. Den Steuerbescheid hat er unverzüglich an den oder die Erben weiterzuleiten. Wichtig ist, dass die Erbschaftssteuererklärung für alle Personen abgegeben wird, die von den Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers betroffen sind.

Zahlung der Erbschaftssteuer

Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker dafür zu sorgen, dass die Erben die Erbschaftssteuer begleichen. Wenn der Testamentsvollstrecker selbst Erbe oder Miterbe ist, muss er selbst die Erbschaftssteuer oder einen Teil der Erbschaftssteuer entrichten.

Auseinandersetzungsvertrag

Zu den Testamentsvollstrecker Pflichten zählt außerdem noch die Erstellung eines Teilungsplans, auch Auseinandersetzungsplan oder Auseinandersetzungsvertrag genannt. Näher bestimmt wird diese Pflicht durch die Verfügung in § 2204 Satz 2 BGB: „Der Testamentsvollstrecker hat die Erben über den Auseinandersetzungsplan vor der Ausführung zu hören.“ Mit dem Auseinandersetzungsvertrag gibt der Testamentsvollstrecker an, wie die Nachlassauseinandersetzung durch ihn erfolgen wird. Demzufolge müssen die Mitglieder einer Erbengemeinschaft sich nicht untereinander einig werden, sondern sind durch den Auseinandersetzungsvertrag an den Testamentsvollstrecker gebunden.

Was bedeutet Testamentsvollstreckervermerk?

Ein Testamentsvollstreckervermerk ist dann wichtig, wenn ein Grundstück oder Immobilien zum Nachlass gehört. Wenn ein Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch eingetragen ist, wird damit sichergestellt, dass die Erben das Grundstück oder die Immobilie nicht verkaufen dürfen.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in Deutschland?

Die gesetzliche Grundlage für die Erbschaftssteuer in Deutschland bildet das sogenannte Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz. Bei der Übernahme eines Erbes muss der Erbe beziehungsweise jedes Mitglied einer Erbengemeinschaft eine Steuer entrichten. Nach dem Erbrecht in Deutschland ist die Erbschaftssteuer Höhe von zwei Faktoren abhängig: dem Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbes. Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis, desto niedriger ist die anfallende Steuer; jedoch steigt die Steuer mit der Höhe des Nachlasswertes.

PersonFreibetrag in €
Ehepartner / eingetragener Lebenspartner500.000
Leibliche Kinder / Adoptivkinder400.000
Enkelkinder200.000
Sonstige Nachkommen / Eltern / Großeltern100.000
Geschwister, Neffen, Nichten20.000
Alle aus Steuerklasse III20.000

 

Was bedeutet Testamentsvollstrecker „AGT“

Durch Urteile des Bundesgerichtshofs aus 2004 und deren konsequente Umsetzung in 2008 (RechtsdienstleistungsG) handelt es sich bei dem Begriff Testamentsvollstrecker um eine nicht mehr geschützte Berufsbezeichnung.

Mithin ist die Übernahme von Testamentsvollstreckungen nicht mehr an besondere Qualifikationsvoraussetzungen in der Person des Testamentsvollstreckers geknüpft. Auch eine Versicherung gegen Schäden, die der Testamentsvollstrecker an dem von ihm verwalteten Vermögen anrichten könnte, wird nicht für erforderlich gehalten. Sind im Rahmen der Testamentsvollstreckung Sachfragen zu klären, muss der unwissende Testamentsvollstrecker Rat Dritter einholen. Mit den hierfür anfallenden Kosten wird der Nachlass zusätzlich zum Honorar des Testamentsvollstreckers belastet. Zu bedenken ist auch, dass der Testamentsvollstrecker keiner Kontrolle unterliegt und daher mit großem Vertrauensvorschuss arbeitet.

Die AGT e.V. trägt dieser Entwicklung durch die am 10.03.2006 verfassten und veröffentlichten Richtlinien zu den Zertifizierungen von Testamentsvollstreckern Rechnung. Von der AGT zertifizierte Testamentsvollstrecker haben sich dem entsprechenden Prüfungsverfahren unterworfen und erfüllen damit die Qualifizierungsanforderungen der AGT. Dazu gehören

  • eine fundierte Ausbildung
  • eine hinreichende Qualifikation
  • eine regelmäßige Fort- und Weiterbildung
  • ein Versicherungsschutz.

Denn der Erfolg einer Testamentsvollstreckung steht und fällt mit der Person und Qualifikation des Testamentsvollstreckers.
Weitere Informationen: www.agt-ev.de.

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