MEHR Steuern sparen mit Durchblick

Der Pessimist klagt über den Wind, der Optimist hofft, dass er dreht, der Realist richtet das Segel aus. (Sir William Ward, 1837 – 1924)

Grundsteuer-Erklärung online – einfach machen

Für rund 36 Millionen Häuser, Wohnungen und Grundstücke in Deutschland muss die Grundsteuer neu berechnet werden. Dafür sollen und MÜSSEN Eigentümer zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober 2022 eine zusätzliche Steuererklärung an das Finanzamt abgeben – und zwar online über Elster.

Die Abgabe der Grundsteuererklärung ist Pflicht. Bei Nicht-Abgabe kann das Finanzamt ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro erheben. Auch schon bei verspäteter Abgabe kann die Steuerbehörde deftige Verspätungszuschläge verlangen.

Wie das Bundesfinanzministerium verlauten lässt, seien bis zum 2. August bundesweit 2,6 Millionen Grundsteuererklärungen elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt worden. Zusammen mit den Steuererklärungen, die Eigentümer auf Papier eingereicht haben (nur in Ausnahmefällen möglich), seien somit geschätzt rund 2,9 Millionen Grundsteuererklärungen eingegangen. Das entspricht gerade mal einem Anteil von knapp einem Zwölftel aller Grundsteuererklärungen.

Die Zahl erscheint recht niedrig, trotzdem war das Portal auf Elster zeitweilig wegen Überlastung nicht zu erreichen. Das seit Anfang Juli neu eingerichtete Zusatzportal  https://www.grundsteuererklaerung-fuer-privateigentum.de  ist für Privatpersonen gedacht, die „einfache“ Eigentumsverhältnisse haben, also für Besitzer von Ein- oder Zweifamilienhäusern, Eigentumswohnungen und unbebauten Grundstücken. Gut 60.000 Erklärungen gingen darüber bislang ein.

Allerdings gilt es nur für elf Bundesländer. Bayern, Hamburg, Hessen, Baden-Württemberg und Niedersachsen gehen bei der Berechnung eigene Wege und arbeiten nicht nach dem Bundesmodell. Welche Daten abgefragt werden, hängt also davon ab, in welchem Bundesland sich die Immobilie befindet. In Niedersachsen berechnet sich die Grundsteuer zukünftig nach dem sogenannten „Flächen-Lage-Modell“. Das bedeutet, nicht der Grundstückswert entscheidet über die Höhe der Grundsteuer, sondern vor allem die Grundstücks- und Gebäudeflächen. Daneben fließt aber auch ein Lage-Faktor mit ein, der sich am Standort des Grundstücks orientiert. Für die Bewertung spielen Alter und Zustand des Gebäudes keine Rolle.

Diese Formulare werden für die Grundsteuererklärung bei Elster benötigt

  • Benutzerkonto bei Elster
  • Zertifikatsdatei
  • Aktenzeichen
  • Grundbuchinformationen
  • Spezifische Informationen je nach Landesmodell

Um Elster für die Feststellungerklärung der Grundsteuer nutzen zu können, ist ein Elster-Benutzerkonto erforderlich. Eigentümer, die ihre Einkommenssteuer bereits über Elster beim Finanzamt einreichen, können den gleichen Account nutzen. Wer allerdings bisher noch kein Benutzerkonto hat, muss eines einrichten. Wichtig: Dieser Prozess kann unter Umständen mehrere Wochen dauern, da die Registrierung aus mehreren Schritten besteht. Man sollte diesen Vorgang also nicht mehr allzu lange herauszögern! Wie es auf einer Informationsseite von Elster heißt, werden für die Grundsteuer 2022 weitere Informationen zur Verfügung gestellt – unter anderem ein Chatbot und spezifische Informationen für die Länder.

Immobilie 2022 verkauft – Wer muss Erklärung abgeben?

Stichtag ist der 1.1.2022: Maßgebend sind die Eigentumsverhältnisse exakt an diesem Tag. Wurde ein Immobilie oder ein Grundstück danach oder sogar mehrfach verkauft, ist trotzdem der Eigentümer vom 1.1.2022 für die Grundsteuer-Erklärung verantwortlich. Stirbt ein Eigentümer, bevor er die Grundsteuer-Erklärung abgeben konnte, sind die Erben verantwortlich. Bei Grundstücken mit Erbbaurecht sind die Erbbauberechtigten in der Pflicht.

Gibt es mehrere Eigentümer, dann reicht es, wenn einer davon die Grundsteuer-Erklärung abgibt. Die anderen Miteigentümer müssen in der Erklärung aber aufgeführt werden.

Weitere, hilfreiche Informationen finden Abgabepflichtige auch hier

https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/informationen-zur-vorbereitung-auf-die-erklarungsabgabe-ab-1-juli-2022-209745.html. Unser Tipp: Einfach einwählen und machen – ohne Vorbehalte. Es ist gar nicht so schwer, wie man denkt. Und wenn alle Stricke reißen – wir sind immer ein Rettungsanker!

Verzinsung von Steuernachforderungen und Erstattungen sinkt auf 0,15 Prozent/Monat

Der bei der sogenannten Vollverzinsung anzuwendende Zinssatz für Nachzahlungen und Erstattungen gemäß § 233a AO wird rückwirkend ab dem 01. Januar 2019 für alle offenen Fälle neu geregelt und sinkt auf 0,15 % pro Monat (entsprechend 1,8 % pro Jahr). Eine Überprüfung und ggf. Anpassung des Zinssatzes ist spätestens alle 3 Jahre vorzunehmen und soll dann auf die folgenden Verzinsungszeiträume angewandt werden. Bislang galt ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6,0 % pro Jahr. Dies war jedoch mit Beschluss vom 08.07.2021 durch das Bundesverfassungsgericht als nicht mehr verfassungskonform erklärt worden.  Am 30.03.2022 hat das Bundeskabinett den entsprechenden Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung beschlossen.

Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen unverändert

Mit dieser Anpassung an das allgemeine Zinsniveau ergibt sich eine spürbare Entlastung für die Zahlungspflichtigen. Die Senkung des Zinssatzes erstreckt sich jedoch ausdrücklich nur auf Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Für andere Fälle von Verzinsungen wie etwa Stundungs-, Hinterziehungs- und Aussetzungszinsen gilt der bisherige Steuersatz von 0,5 % pro Monat bzw. 6,0 % pro Jahr unverändert weiter.

Nachträgliche Zinsfestsetzung durch Finanzämter

Der Erlass von Nachzahlungszinsen bei vor Fälligkeit freiwillig geleisteten Zahlungen wird im Gesetz verankert und damit auch auf die von Kommunen verwaltete Gewerbesteuer erstreckt. Aufgrund der jetzt erfolgten Neuregelung ist davon auszugehen, dass das Finanzamt nunmehr alle noch offenen Bescheide von Amtswegen ändern wird. Dies kann auch bedeuten, dass es in den Fällen, in denen bislang aufgrund der ungeklärten Rechtslage noch keine Zinsen ab dem 01.01.2019 festgesetzt wurden, nachträglich zu einer Zinsfestsetzung kommt. Steuerpflichtige mit Nachzahlungen aus solchen Fällen müssen nun damit rechnen, zur nachträglichen Zahlung der Nachzahlungszinsen aufgefordert zu werden. Bei Erstattungen hingegen ergibt sich damit eine Rückzahlung in Form der Erstattungszinsen: https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/f754fc17-eb1c-4d94-9d18-9982bd362213

Privater Urlaub – von der Steuer absetzbar?

Ein privater Urlaub kann nicht von der Steuer abgesetzt werden. ABER – wer klimabewusst reist, wird vom Staat mit Steuervorteilen belohnt und darf die Kosten für den CO2-Ausgleich in der Steuererklärung als Spende geltend machen.

Ökologischen Fußabdruck reduzieren hilft Steuern sparen

Wer sein Reiseziel mit dem Flugzeug ansteuert, hat zwar ein schnelles, aber auch das Verkehrsmittel mit der stärksten Klimabelastung, also dem höchsten CO2-Ausstoß, gewählt. Mittlerweile gleichen immerhin bereits zehn Prozent der Deutschen ihren Flug aus, indem sie Geld an eine Klimaschutzorganisation überweisen – quasi als Ausgleich für die hohe Umweltbelastung. Das findet der Staat super und unterstützt dieses Verhalten: Unter bestimmten Voraussetzungen kann man diesen Ausgleich als Spende von der Steuer absetzen. Das gilt im Übrigen nicht allein für Flugreisen. Mittlerweile gibt es auch Reiseveranstalter, die neben Flugreisen auch Zug- oder Schiffsreisen inklusive Hotelaufenthalte CO2-neutral anbieten. In diesem Fall können auch die Kosten für die Kohlendioxid-Kompensation der Anreise sowie des Hotelaufenthalts abgesetzt werden. Das gilt unter den folgenden Voraussetzungen: Liegt der Wert des Ausgleichs über 200 Euro, benötigen Sie in jedem Fall eine Spendenquittung. Die erhalten Sie ausschließlich von Klimaschutzorganisationen, die als gemeinnützig anerkannt sind, also als solche gekennzeichneten Vereine und Stiftungen. Nur die von diesen ausgestellte Zuwendungsbestätigung können Sie beim Finanzamt gelten machen. Bei Spenden bis 200 Euro reicht ein vereinfachter Nachweis (zum Beispiel Kontoauszug mehr dazu.

Computerhardware und Software: Abschreibung unter bestimmten Bedingungen bereits im ersten Jahr

Nach ungefähr zwanzig Jahren mit dreijähriger Abschreibungsdauer hat die Finanzverwaltung erkannt: Diese Wirtschaftsgüter unterliegen aufgrund des raschen technischen Fortschritts einem immer schnelleren Wandel! Darum wird ab 2021 die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung von drei Jahren auf ein Jahr verringert. Den Kernbereich der Digitalisierung bilden die Computerhardware einschließlich der dazu gehörenden Peripheriegeräte sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware.

Was genau darunter zu verstehen ist, dazu nimmt das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben ausführlich Stellung.

Der Begriff »Computerhardware« umfasst Computer, Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie Peripheriegeräte.

Die für 2021 beschlossenen Abschreibungsdauer von einem Jahr kann faktisch eine Abschreibung in zwei Steuererklärungen bedeuten, denn hier wird von zwölf Monaten ausgegangen und nicht vom Kalenderjahr. Eine Sofortabschreibung ist nach wie vor nicht möglich, es sei denn, die Anschaffungskosten liegen innerhalb der Grenzen für geringwertige Wirtschaftsgüter.

Für Unternehmen findet die Änderung erstmals Anwendung in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden; in Gewinnermittlungen nach dem 31. Dezember 2020 können die Grundsätze dieses Schreibens auch auf entsprechende Wirtschaftsgüter angewandt werden, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde.

Für Arbeitnehmer und Vermieter gilt: Für den privaten Computer, private Software usw., die zur Erzielung von Einkünften verwendet werden, gilt die Änderung ab dem Veranlagungszeitraum 2021. Weitere Informationen: https://www.bundesfinanzministerium.de/nl/1b025d60-ed4a-4dcf-b957-ee6e728146ee

Platz da! Das kann 2023 weg!

Folgende Unterlagen, die bis zum 31. Dezember 2016 erstellt wurden, können jetzt in den Reißwolf:

  • Schriftwechsel und Geschäftsbriefe
  • Versicherungspolicen (nach Ablauf)
  • Finanzberichte
  • Betriebsprüfungsberichte
  • Jahresabschlusserklärungen
  • Angebote mit Auftragsfolge
  • Bankbürgschaften und Darlehensunterlagen
  • Exportunterlagen
  • Lohnkonten
  • Mahnbescheide
  • Geschenknachweise
  • Kalkulationsunterlagen
  • Folgende Unterlagen, die bis zum 31. Dezember 2010 erstellt wurden, können Sie jetzt vernichten:
  • Jahresabschlüsse
  • Buchungsbelege, also beispielsweise Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Kassenzettel, Lieferscheine
  • Quittungen
  • Kontoauszüge
  • Jahresbilanzen
  • Inventare
  • Kassenberichte
  • Kredit- und Steuerunterlagen
  • Prozessakten

Alle Belege und Unterlagen müssen während der gesamten Aufbewahrungszeit lesbar bleiben. Darum Vorsicht bei Originalunterlagen auf Thermokopierpapier (beispielsweise Tankrechnungen, Faxe) – sie werden mit der Zeit unlesbar. Die Originale sollten kopiert und zusammen mit der Kopie aufbewahrt werden. Weiterhin ist zu beachten: Für Jahresabschlüsse, Bilanzen, Lageberichte und Inventare ist auf das Kalenderjahr der Erstellung abzustellen. Wurde zum Beispiel der Jahresabschluss für 2011 im Jahr 2013 erstellt, ist er ab dem Jahr seiner Erstellung zehn Jahre aufzubewahren, darf also erst ab dem 1.1.2024 vernichtet werden. Die Aufbewahrungsfrist für Verträge beginnt erst nach Ende der Vertragsdauer zu laufen. Und: Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt nur unter der Voraussetzung, dass alle Steuerbescheide bestandskräftig sind. Das ist der Fall, wenn Sie nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt des Steuerbescheids Einspruch eingelegt haben, der Steuerbescheid nicht vorläufig ist, und er nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.

Anhebung der umsatzsteuerlichen Grenze für Kleinunternehmer ab dem 01.01.2020

Im Rahmen des Bürokratieentlastungsgesetzes III wurde ab 01.01.2020 die untere Grenze für die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung von EUR 17.500,– auf nunmehr EUR 22.000,– angehoben. Dies bedeutet, dass, wenn der Unternehmer im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als EUR 22.000,– Gesamtumsatz erzielt hat und zudem im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht mehr als EUR 50.000,– erzielen wird, er umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer gilt. Was dies im Einzelnen für Sie bedeutet, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch.

Nach den aktuell geltenden Regelungen müssen  bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen bereits bei Bestellung bzw. Auftragserteilung gültige USt-ID Nrn beider Geschäftspartner vorliegen. Diese sind zudem auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen, was über das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) auf deren Website möglich ist. Liegen die USt-Id Nrn nicht vor und sind diese nicht geprüft, bevor die Ware versandt wird bzw. bevor die Leistung erbracht wird, so ist die Rechnung mit den entsprechend gültigen Umsatzsteuer (USt) des EU-Landes des Lieferanten zu erstellen. In der Folge ist für den Abnehmer ein Vorsteuerabzug erst über das Vorsteuervergütungsverfahren möglich.

Halbierung des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage bei der 1%-Regelung (Privatnutzung von Elektro- und Hybridfahrzeugen)

 

 

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