Steuern sparen bei der Rente

Man darf das Schiff nicht an einen einzigen Anker und das Leben nicht an eine einzige Hoffnung binden. (Epiktet, um 50 – 138 n. Chr.)

Rententipp 1: Wie bekomme ich meine Rente?

Alle Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung müssen schriftlich beantragt werden. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Rentenantrag etwa drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn einzureichen. Dazu wendet man sich an die Deutsche Rentenversicherung: https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Rente/Kurz-vor-der-Rente/Wie-beantrage-ich-meine-Rente/Wie-beantrage-ich-meine-Rente_detailseite.html. Dort kann man sich den Antrag herunterladen oder sich per Telefon an einen Mitarbeiter wenden, der den zukünftigen Rentner berät und unterstützt.

Rententipp 2: Muss die Rente versteuert werden?

Das kommt auf die Höhe der Rente, der Nebeneinkünfte und auf den dem Rentenbeginn an. Auf Renten entfällt grundsätzlich Einkommens-, beziehungsweise Lohnsteuer, allerdings (noch) nicht auf die ganze Rente, sondern die Differenz nach Abzug des sogenannten Rentenfreibetrages. Ausschlaggebend für dessen Berechnung bzw. des verbleibenden zu versteuerndem Anteil ist das Jahr, in dem man in Rente gegangen ist. Bis 2005 muss lediglich 50 Prozent der Bruttorente versteuert werden, danach steigt der Prozentsatz jedes Jahr an: Bis 2020 um zwei Prozentpunkte, ab 2020 um einen Prozentpunkt pro Jahr. Wer also 2022 in Rente geht, muss bereits 82 Prozent seiner Rente versteuern. Wer 2040 oder später in Rente geht, muss damit rechnen, dass die Rente voll versteuert wird.

Der Rentenfreibetrag errechnet sich aus der Jahresbruttorente und bleibt während der gesamten Rentendauer unverändert. Das gilt auch dann, wenn die Rente durch Rentenerhöhung weiter steigt. Künftige Rentenanpassungen erhöhen somit das individuelle steuerpflichtige Renteneinkommen und sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Zudem gibt es wie im Erwerbsleben einen Grundfreibetrag. Dieser beträgt im Jahr 2022 für Alleinstehende 10.347 Euro und wird jährlich angepasst. Für Verheiratete oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft Lebende gilt der doppelte Wert. Bis zu dieser Summe sind alle Einkünfte steuerfrei. Zur errechneten und zu versteuernden Rente müssen Nebeneinkünfte – etwa Vermietungs- oder noch nicht versteuerte Kapitaleinnahmen – addiert werden. Auch wenn einer der zusammenveranlagten Partner Lohn bezieht oder andere Einkünfte hat, kann zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet werden. Nach Abzug der Pauschbeträge errechnet sich die zu versteuernde Rente. Liegt diese beispielsweise 2022 unter 1.263 Euro (West) monatlich, entfallen darauf keine Steuern. In komplizierten Fällen empfiehlt sich auch hier, eine Beratung über einen Verein oder Steuerberater in Anspruch zu nehmen.

Rententipp 3: Wie hoch ist die Rente?

Die Rentenlücke ist groß. Da das Rentenniveau derzeit bei 48 Prozent liegt, müssen Rentner und Rentnerinnen also mit etwas weniger als der Hälfte des bisherigen Einkommens auskommen. Auch wichtig zu wissen: Die Rentenanstalten melden die erforderlichen Daten für die Rentenbesteuerung an die Finanzverwaltung. Es werden allerdings keine Steuern direkt abgeführt, das muss über die Einkommens-, bzw. Lohnsteuererklärung vom Steuerpflichtigen selbst erledigt werden.

Rententipp 4: Mindert ein Reha-Aufenthalt die spätere Rente?

Nein – das Gegenteil ist der Fall! Während einer Rehabilitation werden die Pflichtbeiträge zu 80 Prozent des vergangenen Bruttolohns von der Rentenversicherung gezahlt, was den späteren Rentenanspruch in den meisten Fällen erhöht. Zudem kann eine erfolgreiche Reha auch die Länge der Erwerbstätigkeit erhöhen und damit eine höhere Rente erzielen.

Rententipp 5: Wie lang ist die Mindestversicherungszeit?

Das heißt, wie lange muss jemand mindestens gearbeitet haben, um Rente zu beziehen? Die reguläre Altersrente, die Regelaltersrente, können fast alle bekommen, die gearbeitet haben oder Kinder erzogen haben – und das bereits seit 1984. Denn es genügen fünf Jahre Mindestversicherungszeit (auch Wartezeit genannt) als Voraussetzung. Außerdem muss ein bestimmtes Alter erreicht sein. Die Wartezeiten für alle gesetzlichen Rentenarten sind in § 50 SGB VI geregelt.

Es gelten folgende Wartezeiten:

  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für einen Anspruch auf die Regelaltersrente oder eine Rente wegen Erwerbsminderung,
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für einen Anspruch auf eine Rente wegen Todes,
  • die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren gilt für einen Anspruch auf eine Regelaltersrente als erfüllt, wenn der Versicherte bis zu seiner Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat, oder wenn der verstorbene Versicherte bis zu seinem Tode eine Rente bezogen hat,
  • 20 Jahre Wartezeit ist Voraussetzung für einen Anspruch auf eine volle EM-Rente für Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben,
  • die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist die Voraussetzung für einen Rentenanspruch für eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und für die Rente für Bergleute ab dem 50. Lebensjahr an
Rententipp 5: Müssen alle bis 67 arbeiten?

Das stimmt nicht ganz. Erst ab dem Geburtsjahr 1964 liegt die Regelaltersrente bei 67 Jahren. Bei den Jahrgängen 1947 bis 1963 wird die Regelaltersgrenze schrittweise angehoben. Wer bis 1946 geboren ist, ist von der Regelung nicht betroffen. Auch ein früherer Eintritt in die Altersrente ist möglich, allerdings nur mit Abschlägen.

Rententipp 7: Darf man zur Rente unbegrenzt hinzuverdienen?

Ja und nein. Ist die Regelaltersgrenze erreicht, gibt es keine Grenze mehr. Wer die Rente aber vor der Regelaltersgrenze – oder aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit – bezieht, darf maximal 6.300 Euro im Kalenderjahr dazu verdienen. Wer mehr verdient, kann den Rentenanspruch teilweise oder sogar ganz verlieren.

Rententipp 8: Kann man nach 45 Versicherungsjahren mit 63 in Rente gehen? Kommt darauf an. Alle vor 1953 Geborenen können nach 45 Jahren Versicherungszeit ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen. Da das Rentenalter schrittweise angehoben wird, verschiebt sich auch hier das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr. Ab dem Geburtsjahr 1964 können Versicherte dann mit 65 Jahren, aber nicht vorzeitig, in Rente gehen.

Rententipp 9: Bekommen nur Frauen die Witwenrente?

Nein. Seit 1986 sind sowohl Frauen als auch Männer in der Rentenversicherung gleichberechtigt. Frauen und Männer haben Anspruch auf die Hinterbliebenenrente, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin mindestens fünf Jahre lang Beiträge gezahlt hat. Im sogenannten Sterbevierteljahr, also in den ersten drei Monaten nach dem Tod, gibt es die volle Hinterbliebenenrente. Danach wird das eigene Einkommen angerechnet.

Rententipp 10: Sind die letzten Jahre vor der Rente besonders entscheidend?

Nein. Die Berechnung der Rentenhöhe setzt sich aus dem gesamten Versicherungsleben zusammen. Alle Versicherungsjahre finden Berücksichtigung und haben die gleiche Gewichtung.

Rententipp 11: Wird Kindererziehung bei der Rentenberechnung berücksichtigt?

Ja. Wer sich um die Kinder kümmert und deshalb weniger oder gar nicht arbeitet, hat trotzdem einen Rentenanspruch. „Für die Zeit der Kindererziehung werden Sie in etwa so gestellt, als hätten Sie Beiträge aufgrund des Durchschnittsverdienstes* aller Versicherten gezahlt“, erklärte die Deutsche Rentenversicherung.

Für vor 1992 geborene Kinder werden pro Kind bis zu zwei Jahren und sechs Monate an Kindererziehungszeiten gutgeschrieben. Für alle ab 1992 geborenen Kinder beträgt die Gutschrift laut Rentenversicherung bis zu 3 Jahre pro Kind. Was viele nicht wissen: Das kleine Wörtchen „bis zu“ ist hier entscheidend: Wer in seiner Erziehungszeit zu viel verdient, bekommt Abzüge. Ohne diese bringt ein Jahr Kindererziehungszeit ungefähr 34 Euro Rente pro Monat. Und auch wichtig: Die Erziehungszeiten müssen selbst beantragt werde.

* Das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Versicherten stellt die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates fest. Dabei stützt sie sich auf die Daten, die das statistische Bundesamt erhebt. Aktuell beträgt das jährliche vorläufige Durchschnittseinkommen 38.901 Euro.

 

Cookie Consent mit Real Cookie Banner